Nutzungsvereinbarung
Nutzungsordnung des Rechenzentrums der RFHPräambelDiese Benutzungsordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Kommunikations- und Datenverarbeitungsinfrastruktur des Hochschulrechenzentrums der RFH gewährleisten. Die Benutzungsordnung orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschule sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IT-Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und dem Hochschulrechenzentrum. § 1 GeltungsbereichDiese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der Informationsverarbeitungsinfrastruktur des Rechenzentrums der RFH, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, den Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung, die dem Hochschulrechenzentrum unterstellt sind. § 2 Rechtsstellung und Organisation des HochschulrechenzentrumsDas Rechenzentrum ist eine zentrale Einrichtung der RFH. Es unterstützt die Hochschule bei der Durchführung von Datenverarbeitungsaufgaben und bei der rechnergestützten Informationsverarbeitung. Im Rahmen bestehender Kooperationsvereinbarungen nimmt das Rechenzentrum seine Aufgaben auch für Dritte wahr. § 3 Aufgaben des Hochschulrechenzentrums(1) Dem Hochschulrechenzentrum obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Das Hochschulrechenzentrum ist überdies für die Planung, Installation und den Betrieb rechnergestützter Informations- und Kommunikationsnetze einschließlich der erforderlichen Netze, zentralen Server sowie der Datenkommunikations- und Telekommunikationssysteme zuständig. Diesbezüglich obliegen dem Rechenzentrum insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes des Informations- und Kommunikationsnetzes sowie der Datenverarbeitungssysteme, die dem Hochschulrechenzentrum zugeordnet sind, kann der Leiter des Rechenzentrums weitere Regeln für die Nutzung der DV-Anlagen des Hochschulrechenzentrums erlassen, wie z.B. Nutzungsbedingungen für die Nutzung des Rechner-Pools, technisch-organisatorische Vorgaben zum Betrieb des Datennetzes oder Betriebsregelungen für Veröffentlichungen auf Servern des Rechenzentrums. § 4 Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung(1) Zur Nutzung der Dienste des Hochschulrechenzentrums können zugelassen werden:
(2) Die Zulassung erfolgt zu wissenschaftlichen Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für Zwecke der Bibliothek und der Hochschulverwaltung, Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der Hochschule. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden. (3) Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des Hochschulrechenzentrums erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird vom Rechenzentrum auf Antrag des Nutzers erteilt. (4) Der Antrag sollte unter Verwendung eines vom Rechenzentrum vorgegebenen Formblatts gestellt werden. (5) Die Nutzungserlaubnis ist auf das beantragte Vorhaben beschränkt und kann zeitlich befristet werden. (6) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. (7) Das Hochschulrechenzentrum kann die Zulassung zur Nutzung überdies vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der gewünschten Datenverarbeitungssysteme und DV-Dienste abhängig machen. (8) Wenn die Kapazitäten der DV-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzer kontingentiert werden, da die Zulassung nur im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten erfolgen kann. (9) Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn
§ 5 Rechte und Pflichten der Nutzer(1) Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen, Datenverarbeitungsanlagen und Informations- und Kommunikationssysteme des Hochschulrechenzentrums im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 3 Abs. 3 erlassenen Regeln zu nutzen. Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung. (2) Die Nutzer sind verpflichtet,
(3) Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:
§ 6 Ausschluß von der Nutzung(1) Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der DV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sollten erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Rektor um Vermittlung bitten. In jedem Fall ist die Sicherung der Daten zu beachten. (3) Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die ein Mitarbeiter des Rechenzentrums entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint. (4) Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluß eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluß trifft der Leiter des Rechenzentrums durch Bescheid. Mögliche Ansprüche des Rechenzentrums aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt. § 7 Rechte und Pflichten des Hochschulrechenzentrums(1) Das Hochschulrechenzentrum führt über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatei, in der die Benutzer- und Mailkennungen sowie der Name und die Anschrift der zugelassenen Nutzer aufgeführt werden. (2) Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, kann das Hochschulrechenzentrum die Nutzung seiner Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im voraus zu unterrichten. (3) Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein Nutzer auf den Servern des Rechenzentrums rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, kann das Rechenzentrum die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist. (4) Das Rechenzentrum ist berechtigt, die Sicherheit der System-/Benutzerpaßwörtern und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender Paßwörter, durchzuführen, um die DV-Ressourcen und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpaßwörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (5) Das Hochschulrechenzentrum ist nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme der Datenverarbeitungssysteme durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist,
(6) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 ist das Rechenzentrum auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist, zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Mißbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerläßlich ist. In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Benutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen. (7) Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und die sonstigen Teledienste, die das Rechenzentrum zur Nutzung bereithält oder zu denen das Rechenzentrum den Zugang zur Nutzung vermittelt, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt. (8) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das Rechenzentrums zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet. § 8 Haftung des Nutzers(1) Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der Hochschule durch mißbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der DV-Ressourcen und Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, daß der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt. (2) Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die Hochschule vom Nutzer nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen. (3) Der Nutzer hat die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn Dritte die Hochschule wegen eines mißbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die Hochschule wird dem Nutzer den Streit erklären, sofern Dritte gegen das Rechenzentrum gerichtlich vorgehen. § 9 Haftung der Hochschule(1) Die Hochschule übernimmt keine Garantie dafür, daß das System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden. (2) Die Hochschule übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Programme. Die Hochschule haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt. (3) Im übrigen haftet die Hochschule nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, es sei denn, daß eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der Hochschule auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. 14.12.1998, |